Pflichtmitgliedschaft in Hessen: LAK erweitert Beitragspflicht für Apotheker auch im Ruhestand
Admin UserPflichtmitgliedschaft in Hessen: LAK erweitert Beitragspflicht für Apotheker auch im Ruhestand
Die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) erweitert nach einer Gesetzesänderung ihre Pflichtmitgliedschaft. Künftig müssen auch Berufsangehörige, die nicht mehr aktiv in Hessen tätig sind, der Kammer beitreten und Beiträge zahlen. Dies folgt einer Novelle des Heilberufsgesetzes, durch die sich der Zuständigkeitsbereich der Kammer ausweitet.
Die neuen Regelungen sehen vor, dass die LAK nun auch von Apothekerinnen und Apothekern, die nicht mehr im Beruf arbeiten, Beiträge erheben muss. Bisher waren nur aktive Berufsangehörige beitragspflichtig. Zudem kommen auf die Kammer zusätzliche administrative Aufgaben zu, darunter die Identifizierung von Rentnern und nicht berufstätigen Mitgliedern in ihrem Zuständigkeitsbereich.
In mehreren Bundesländern haben sich die Mitgliedschaftskosten verändert. In Berlin zahlen angestellte Apothekerinnen und Apotheker nun jährlich 294 Euro – eine Erhöhung um 100 Euro im Vergleich zum Vorjahr. In Sachsen stieg der Beitrag für angestellte Mitglieder auf 228 Euro (bisher: 152 Euro). In einigen Regionen zahlen freiwillige Mitglieder mindestens 40 Euro pro Quartal.
Weitere Anpassungen betreffen die Leistungen für Mitglieder. In Niedersachsen wurde die "Pharmazeutische Zeitung" (PZ) aus dem Standard-Leistungspaket gestrichen. Zudem hat die dortige Kammer ihre Jahresbeiträge für das laufende Jahr halbiert, um ihre finanziellen Rücklagen abzubauen. Außerdem muss die Beitragsordnung aktualisiert werden, um die neu hinzugekommene Mitgliedergruppe zu berücksichtigen.
Die Ausweitung der Pflichtmitgliedschaft führt zu einem höheren Arbeitsaufwand für die Kammer und verändert die Beitragsstrukturen. Nicht mehr berufstätige Apotheker in Hessen müssen sich nun an die neuen Vorgaben halten. Die Änderungen bringen zudem Anpassungen bei Beiträgen und Leistungen in verschiedenen Regionen mit sich.






