Gericht stärkt Pressefreiheit: Drohnenverbot beim JN-Kampfsporttag gekippt

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Eine Konferenzszene mit Sitzenden, die einer Diskussion auf der Bühne zwischen Medienvertretern und Besitzern folgen, mit einem großen Banner und einer Wand im Hintergrund.

Gericht stärkt Pressefreiheit: Drohnenverbot beim JN-Kampfsporttag gekippt

Presserechtliche Auseinandersetzung beim "JN-Kampfsporttag 2025"

Einleitung Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute dem Eilantrag eines Journalisten auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben (Aktenzeichen: 4 B 90/25).

Veröffentlichungsdatum 17. April 2025, 16:35 Uhr MESZ

Schlagwörter Politik, Allgemeines, Kriminalität und Justiz, Fußball

Artikeltext Ein deutsches Gericht hat dem Journalisten Deniz Yücel Recht gegeben, nachdem die Polizei ihm untersagt hatte, eine Hubarbeitsbühne oder eine Drohne zur fotografischen Dokumentation einer privaten Veranstaltung zu nutzen. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg gewährte einstweiligen Rechtsschutz und erklärte das Verbot voraussichtlich für rechtswidrig.

Im Mittelpunkt des Falls stand der "JN-Kampfsporttag", bei dem Veranstalter und Polizei versucht hatten, die Medienberichterstattung durch ein Verbot von Luftaufnahmen einzuschränken.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Polizeidirektion Lüneburg ihre Befugnisse überschritten habe. Die Beamten hätten keine rechtliche Grundlage, ein solches Verbot durchzusetzen – insbesondere nicht zum Schutz der Rechte von Veranstaltern oder Teilnehmern.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Teilnehmer freiwillig an der Veranstaltung teilgenommen und damit das Risiko in Kauf genommen hätten, fotografiert zu werden. In der Begründung betonte das Gericht zudem, dass die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit es Journalisten erlaube, auch kritisch zu berichten – selbst gegen den Willen der Beteiligten –, besonders wenn es um politische Aktivitäten gehe.

In seiner Entscheidung unterstrich das Gericht die Bedeutung der Medienfreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse. Es gelangte zu der Auffassung, dass das Verbot materiell-rechtlich voraussichtlich unzulässig sei, da es direkt in Yücels Recht auf Berichterstattung eingreife.

Der einstweilige Beschluss sichert Yücel die Möglichkeit, die Veranstaltung ohne Einschränkungen zu dokumentieren. Die Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass die Pressefreiheit Vorrang vor privaten Einwänden hat, wenn es um die Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Belang geht.

Der Fall (Aktenzeichen: 4 B 90/25) schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Konflikte zwischen Medienzugang und polizeilichem Übergriff.