LSA bestätigt Salzgitter's Methode zur Berechnung von Wohnkosten

LSA bestätigt Salzgitter's Methode zur Berechnung von Wohnkosten
Das Landessozialgericht (LSA) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Methode der Stadt Salzgitter zur Berechnung angemessener Wohnkosten rechtmäßig ist. Im konkreten Fall ging es um eine Langzeitbezieherin von Grundsicherungsleistungen, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt und eine Bruttokaltmiete von 586 Euro zahlt. Die richterliche Prüfung bestätigte die Position des Jobcenters und stellte keine grundsätzlichen Mängel im städtischen Bedarfskonzept fest. Obwohl die Klägerin argumentierte, Salzgitter verfüge aufgrund unterschiedlicher Verkehrsanbindungen über kein einheitliches Konzept und sie könne wegen pflegebedürftiger Familienmitglieder in der Nähe nicht umziehen, urteilte das Gericht, dass ein Umzug zumutbar sei. Ursprünglich hatte das Jobcenter eine Kostensenkung gefordert, später jedoch eine Leistungskürzung vorgenommen und die angemessene Bruttokaltmiete auf 442 Euro festgesetzt. Die gerichtliche Überprüfung von Wohnkostenkonzepten beschränkt sich jedoch auf eine formelle Prüfung; eine detaillierte Einzelfallbetrachtung erfolgt nur bei substantiierten Einwänden. Das Gericht sah keine Hinweise darauf, dass das Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters unzureichend an den öffentlichen Verkehr angebunden sei – immerhin verkehren 25 Buslinien, mehrere Zugverbindungen, und über die Hälfte der Haushalte besitzt ein Auto. Das LSA bestätigte weitgehend die Haltung des Jobcenters und erkannte keine grundlegenden Fehler im Bedarfskonzept der Stadt. Das Argument der Klägerin, es fehle an einem einheitlichen Konzept zur Ermittlung der Wohnkosten, wurde nicht anerkannt. Die Entscheidung des Gerichts bleibt damit bestehen: Die angemessene Bruttokaltmiete beträgt 442 Euro.

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