Skiunfall eines Geschäftsführers: Gericht lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Urteil aus Niedersachsen: Skifahrt ist kein Geschäftsreise - Kein Arbeitsunfall - Skiunfall eines Geschäftsführers: Gericht lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab
Ein Geschäftsführer brach sich 2023 während eines Skiurlaubs in Österreich das Bein. Der Unfall führte zu einem Rechtsstreit, nachdem seine Versicherung sich weigerte, ihn als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Hannover hat nun entschieden, dass es sich um eine rein private Angelegenheit handelte.
Die Skifreizeit war von einem anderen Unternehmen organisiert worden, wobei der Geschäftsführer der einzige Mitarbeiter seiner Firma war, der eingeladen wurde. In der Einladung hieß es, es handele sich um "ein paar entspannte Tage" – der Erholungscharakter war damit deutlich. Sämtliche geplanten beruflichen Präsentationen wurden abgesagt, sodass die Teilnehmer jeden Morgen frei über ihre Aktivitäten entscheiden konnten.
Das Gericht prüfte, ob die Reise als dienstlich eingestuft werden könne. Es kam zu dem Schluss, dass selbst mögliche indirekte Vorteile für das Unternehmen die Skiausflüge nicht zu einer beruflichen Pflicht machten. In der Begründung hieß es, dass Geschäftsführer private Tätigkeiten nicht automatisch zu Arbeitsaufgaben erklärten, nur weil sie daran teilnähmen.
Die Entscheidung bestätigt, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Die Versicherungsforderung des Geschäftsführers wurde abgewiesen, da das Gericht keinen direkten Bezug zu seinen beruflichen Pflichten erkennen konnte. Der Fall schafft einen Präzedenzfall dafür, wie ähnliche Vorfälle mit Führungskräften künftig bewertet werden.

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