Bundesfinanzhof stärkt Landwirte: Hofladen bleibt steuerlich landwirtschaftlich

Bundesfinanzhof stärkt Landwirte: Hofladen bleibt steuerlich landwirtschaftlich
Landwirt verkauft Fleisch und Milch im Hofladen – Finanzamt will Gewerbesteuer erheben
Teaser: Landwirte verkaufen in ihren eigenen Hofläden landwirtschaftliche Erzeugnisse – vor allem Fleisch und Milchprodukte.
18. Dezember 2025, 06:30 Uhr
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit zur Besteuerung von Hofladen-Verkäufen. Im Mittelpunkt stand die Familie Böer, deren landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb einen Laden führte, in dem sowohl selbst erzeugte als auch zugekaufte Waren angeboten wurden. Das Gericht kippte eine frühere Einstufung des Finanzamts, die deren Einkünfte als gewerblich statt als landwirtschaftlich hätte einordnen können.
Die Familie Böer bewirtschaftet einen gemischten Betrieb mit Fleisch-, Milch- und anderen Agrarprodukten. Im Hofladen verkauften sie diese zusammen mit einigen eingekauften Artikeln. Nach Steuerrecht gelten selbst hergestellte Erzeugnisse stets als Teil der ursprünglichen landwirtschaftlichen Tätigkeit und unterliegen damit der Landwirtschaftssteuer.
Das Finanzamt argumentierte jedoch, dass der Laden als gewerblicher Betrieb zu besteuern sei, wenn weniger als 40 Prozent des Umsatzes aus eigenen Erzeugnissen stammten. Dies hätte für die Böers den Wechsel von der pauschalen Landwirtschaftsbesteuerung zu den höheren Gewerbesteuersätzen bedeutet. Das Finanzgericht gab dieser Auffassung zunächst recht – die Familie legte Berufung ein.
Der Bundesfinanzhof entschied schließlich zugunsten der Böers. Er bestätigte, dass die Verarbeitung zugekaufter Waren – etwa die Herstellung von Käse aus eingekaufter Milch – weiterhin als eigene Produktion des Betriebs gewertet werden kann. Somit blieb der Ladenumsatz als landwirtschaftlich klassifiziert und unterlag nicht der Gewerbesteuer.
Allerdings präzisierte das Gericht auch, dass bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen durch weiterverkaufte Produkte eine Umstufung drohen könnte. In solchen Fällen könnten dann sämtliche Hofladen-Umsätze – selbst bei Eigenprodukten – als gewerblich gelten.
Das Urteil schafft nun klarere Vorgaben für Landwirte, die neben ihrem Hauptbetrieb einen Hofladen führen. Für die Familie Böer bedeutet es, dass ihre Einkünfte weiterhin der landwirtschaftlichen Besteuerung unterliegen und sie die höheren Gewerbesteuersätze vermeiden. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung, wie wichtig es ist, den Anteil selbst erzeugter und zugekaufter Waren im Hofladen genau zu dokumentieren.

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