Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Nordrhein-Westfalens höchstes Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Versammlungsfreiheit bei den Räumungen in Lützerath 2023 nicht verletzt wurde. Die am 23. Dezember 2025 verkündete Entscheidung wies die Klagen zweier Kläger ab, die geltend gemacht hatten, in ihren Protestrechten eingeschränkt worden zu sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein umstrittenes Räumungsverfügung des Kreises Heinsberg aus dem Dezember 2022.
Lützerath, ein Dorf in der Nähe des Tagebaus Garzweiler II, war zu einem Symbol für Klimaschützer geworden, die sich gegen den Braunkohleabbau stellen. Anfang 2023 kam es bei den Räumungen zu Auseinandersetzungen zwischen Aktivisten und der Polizei. Die Behörden hatten jedoch bereits einen alternativen Versammlungsort in der Nähe ausgewiesen, sodass Proteste weiterhin möglich waren.
Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster kam zu dem Schluss, dass die Kläger kein berechtigtes rechtliches Interesse hatten. Das Gericht urteilte, dass ihr Recht auf Versammlungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden sei, da ihnen ein benachbartes Gelände für Demonstrationen zur Verfügung stand. RWE hatte das Grubengelände klar als Betretungsverbot gekennzeichnet, und die Allgemeinverfügung machte deutlich, dass das Areal selbst nicht mehr für Versammlungen genutzt werden durfte.
Rechtliche Angriffe gegen sowohl die Räumung als auch das Betretungsverbot des Tagebaus wurden als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung bestätigte damit ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen und stellte klar, dass den Demonstranten alternative Räume für die Ausübung ihrer Rechte zur Verfügung standen.
Mit dem Urteil endet eine Phase der juristischen Auseinandersetzungen um die Räumung Lützeraths. Den Protestierenden war es nie vollständig untersagt, zu demonstrieren – lediglich der Zutritt zum Gelände von RWE wurde ihnen verwehrt. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Behörden rechtmäßige Alternativen für Versammlungen bereitgestellt hatten.

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