LSG genehmigt das Mietobergrenzenverfahren des Hannoverer Jobcenters

LSG genehmigt das Mietobergrenzenverfahren des Hannoverer Jobcenters
Das Landessozialgericht (LSG) Hannover hat die Methode des Jobcenters zur Festlegung von Mietobergrenzen in der Stadt für rechtens erklärt. In Urteilen vom August 2025 billigte das Gericht das Vorgehen, das auf einem umfassenden Konzept mit Mietobergrenzen basiert. Das LSG prüfte Einzelfälle und kam zu dem Schluss, dass die Methode des Jobcenters rechtmäßig ist. Dabei werden repräsentative Daten aus einem qualifizierten Mietspiegel herangezogen, um den höchsten Wert des unteren Drittels der Mieten für jede Wohnungsgrößenklasse zu ermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass die festgelegten Mietobergrenzen bezahlbar und angemessen sind. Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Jobcenter ein solches Konzept entwickeln müssen. Der Ansatz des Jobcenters Region Hannover war zwar umstritten, doch die Urteile des LSG haben nun seine Rechtmäßigkeit bestätigt. In Hannover lag die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum in den vergangenen Jahren relativ nah an den Transferleistungs- und Armutsrisikoquoten für Zwei- und Vierpersonenhaushalte. Bei Einpersonenhaushalten war der Anteil günstiger Wohnungen jedoch deutlich höher als diese Quoten – selbst in den Jahren 2019/2020. Mit der Bestätigung des Mietobergrenzen-Konzepts durch das LSG können die Jobcenter in Hannover weiterhin die Wohnkosten für Langzeitarbeitslosengeld-Empfänger bis zu einem angemessenen Betrag übernehmen. Die Entscheidung des Gerichts trägt dazu bei, dass die Bewohner der Stadt Zugang zu bezahlbarem Wohnraum haben und Armutsrisiken verringert werden.

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